(Werbung) – Alle Arbeitnehmer bekommen eine Lohnabrechnung. Eine Lohnabrechnung dient dazu, den Lohn bis ins kleinste Detail aufzuschlüsseln und abzubilden. Eine Lohnabrechnung bezieht sich immer auf eine bestimmte Periode, also grundsätzlich immer für einen Monat. In Deutschland ist jeder gewerbliche Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung auszustellen. Die nachvollziehbare Lohnabrechnung sollte in Textform überreicht werden. Die meisten Arbeitnehmer stellen die Abrechnung elektronisch aus. Jedoch kommt es vereinzelt vor, dass Arbeitnehmern eine handschriftliche Abrechnung ausgehändigt wird.
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Was muss eine Lohnabrechnung beinhalten?
Nach § 108 Gewerbeordnung muss jeder Arbeitgeber eine Lohnabrechnung ausstellen. Auch die Inhalte einer Lohnabrechnung stehen in diesem Paragraphen. Zu den Inhalten einer Lohnabrechnung gehören die allgemeinen Angaben wie Name, Anschrift, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer. Zudem muss die Steuer-ID, die Steuerklasse und der Beginn sowie das Ende des Arbeitsverhältnisses angegeben werden. Das Ziel einer Lohnabrechnung ist, den Auszahlungsbetrag transparent zu gestalten. Aus diesem Grund müssen auch die Entgeltbestandteile in einer Abrechnung für den Arbeitnehmer enthalten sein. Der Bruttolohn, die Sachbezüge, die Steuerfreibeträge, vermögenswirksame Leistungen, Beitragssatz zur Altersvorsorge, Sozialversicherungsbeiträge, Zusatzbeiträge zur Krankenkasse, persönliche Abzüge, Kinderfreibeträge, Aufwandsentschädigung und Überstunden ergeben den Auszahlungsbetrag in Euro. Als Arbeitgeber ist man dazu verpflichtet, die abgabepflichtigen Beiträge einzubehalten und an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde kann zum Beispiel die Krankenversicherung sein.
Lohnabrechnung bei geringfügiger Beschäftigung
Die Übermittlung der Lohnabrechnung stellt eine Holschuld dar. Der Arbeitnehmer muss die Lohnabrechnung also beim Arbeitgeber abholen. Übt ein Arbeitnehmer einen Minijob aus, wird die Lohnabrechnung gesondert erstellt. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden bestimmte Pauschalen benutzt, um die Sozialabgaben und die Lohnsteuer abzugelten. Einem Minijobber wird also in der Regel das Bruttogehalt ohne Abzüge ausbezahlt. Der Arbeitgeber muss pauschal 2 % Lohnsteuer, 13 % Krankenversicherung und 15 % Rentenversicherung abführen. Ein geringfügig Beschäftigter muss außerdem bei der Knappschaft-Bahn-See gemeldet werden. Die Lohnabrechnungen werden oft von einem externen Dienstleister erstellt. Großunternehmer haben in der Regel eine eigene Abteilung für die Erstellung der Lohnbuchhaltung. Computerunterstützte Systeme und Online-Buchhaltungsprogramme können bei der Erstellung der Lohnabrechnung helfen.